FAQ

Pflege ist kompliziert. Wir machen es einfach.

Kostenrechner, Checklisten und Anspruchsprüfung für Ihre Situation

Wir pflegen selbst oder mit Dienst.

Ein Umzug ins Pflegeheim steht an.

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FAQ

Was passiert, wenn die Rente nicht für das Heim reicht?

Das ist leider oft der Fall (siehe unser Rechner). Die Reihenfolge der Finanzierung ist:

  1. Pflegeversicherung (Pauschale + Leistungszuschlag).

  2. Eigene Rente & Einkommen.

  3. Eigenes Vermögen (bis auf 10.000 € Schonvermögen).

  4. Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“): Wenn alles leer ist und die Kinder unter 100.000 € verdienen, zahlt der Staat den Rest. Sie werden nicht aus dem Heim geworfen!

In den meisten Fällen: Nein. Wenn der gesunde Ehepartner noch in der gemeinsamen Immobilie wohnt, gilt diese als „geschütztes Vermögen“ (Schonvermögen). Das Sozialamt kann in der Regel nicht verlangen, dass das Haus verkauft wird, solange der Partner dort lebt. Erst wenn beide im Heim sind oder das Haus leer steht, kann eine Verwertung gefordert werden.

Bevor das Sozialamt einspringt, muss eigenes Vermögen aufgebraucht werden. Aber es gibt Freibeträge, die Sie behalten dürfen (Stand 2024/2025):

  • 10.000 € pro Person für den Pflegebedürftigen.

  • 10.000 € zusätzlich für den Ehepartner.

  • Also darf ein Ehepaar in der Regel 20.000 € auf dem Konto behalten.

  • Dazu kommen angemessene Rücklagen für die Bestattung und bestimmte Altersvorsorge-Verträge.

Wenn ein Partner ins Heim muss und der andere zu Hause bleibt, muss der Daheimgebliebene nicht verarmen. Ihm steht ein Selbstbehalt zu (oft „Eigenbedarf“ genannt). Zusätzlich wird bei der Berechnung oft ein Teil des Einkommens verschont, damit der Lebensstandard gehalten werden kann.

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) gibt es eine klare Grenze: Kinder werden erst zur Kasse gebeten, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt.

  • Dazu zählt das gesamte Einkommen (Gehalt, Mieteinnahmen, Kapitalerträge).

  • Das Einkommen des Schwiegerkindes (Ehepartner des Kindes) wird nicht mitgerechnet.

  • Liegt das Einkommen unter 100.000 €, übernimmt das Sozialamt die offenen Kosten („Hilfe zur Pflege“), falls die Rente und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht reichen.

Auch wer mehr verdient, muss nicht sein ganzes Gehalt abgeben. Es gibt hohe Selbstbehalte. Dem unterhaltspflichtigen Kind muss ein angemessener Lebensunterhalt verbleiben (in der Regel mind. 2.000 € netto plus Kosten für die eigene Altersvorsorge und Unterhalt für eigene Kinder).

Hinweis: Alle Angaben auf dieser Seite dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Gesetze und Freibeträge können sich ändern. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Sozialrecht oder das Sozialamt.

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